Schritt für Schritt zur Geburts­urkunde

Schritt für Schritt zur Geburts­urkunde

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Anzeige der Geburt

Bei Geburt im Krankenhaus wird die Anzeige der Geburt elektronisch an das für den Geburtsort zuständige Standesamt bzw. Verbandsbüro übermittelt. Bei einer Hausgeburt wird die Anzeige der Geburt von der Hebamme ausgestellt.

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Zuständiges Standesamt

Die Geburt eines Neugeborenen kann nur beim Standesamt des Geburtsortes bzw. beim Verbandsbüro, das für den Geburtsort zuständig ist, beurkundet werden.

Wird ein:e österreichische:r Staatsbürger:in im Ausland geboren, muss die Geburt von einem österreichischen Standesamt registriert werden.

  1. Sie können jedes Standesamt bzw. Verbandsbüro kontaktieren
  2. Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich
  3. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob eine Beglaubigung der ausländischen Urkunde (Apostille oder diplomatische Beglaubigung) für die Anerkennung notwendig ist

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Notwendige Dokumente

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
    • bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
    • bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
  • eventuell Nachweis akademischer Grade
  • Bei aufgelöster Ehe oder EP der Mutter den entsprechenden Nachweis:
    • verwitwet: Sterbeurkunde
    • geschieden/aufgelöste EP: Gerichtsbeschluss
  • Heirats-/Partnerschaftsurkunde (wenn die Eheschließung bzw. EP vor 01.11.2014 oder im Ausland* erfolgt ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    • bei österreichischer Staatsbürgerschaft: Staatsbürgerschaftsnachweis
    • bei anderer Staatsangehörigkeit: Reisepass
  • bei Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich ein Meldenachweis
  • eventuell Nachweis akademischer Grade
  • sind die Eltern nicht in Österreich geboren, sind zusätzlich die Geburtsurkunden vorzulegen*

*Bei in fremder Sprache abgefassten Dokumenten ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich. Eventuell bedarf es auch einer Beglaubigung von ausländischen Urkunden (Apostille oder diplomatische Beglaubigung)

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Wahl des Vornamens

Bei der Wahl der Vornamen sollten Sie bedenken, dass

  • die gewählten Vornamen als Vornamen gebräuchlich sein müssen,
  • dem Wohl des Kindes nicht abträglich sein dürfen und
  • der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss.
  • Beim unehelichen Kind ist die Mutter, beim ehelichen Kind sind beide Elternteile zur Vorna­mensgebung berechtigt.

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Wahl des Familiennamens

Führen die Eltern eines Neugeborenen eine gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser mit der Geburt Familienname des Kindes.

Trägt ein Elternteil einen Doppelnamen, kann auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteiles zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden oder es kann aus den Familiennamen beider Elternteile ein Doppelname für das Kind gebildet werden.

Die Namensbestimmung erfolgt beim Standesamt.

wird keine Familiennamensbestimmung für das Neugeborene gemacht, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter. Es besteht nunmehr allerdings auch hier die Möglichkeit mit einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt dem Kind den Namen des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu geben.

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Termin zur Abholung der
Geburtsurkunde vereinbaren

Geburtsurkunden für das Kind können Sie zu den jeweiligen Parteienverkehrszeiten des Verbandsbüros abholen:

Montag – Donnerstag: 8.00 – 14.00 Uhr

Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr

Seit Anfang 2008 fallen bei der Erstausstellung der Geburtsurkunde für Neugeborene keine Gebühren an. Dies gilt bis zum 2. Geburtstag.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Abholung der Urkunden!